Finanzielle Unterstützung
bei Heimaufnahme
Nach dem OÖ Sozialhilfegesetz 1998 ist es Aufgabe der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten) dafür zu sorgen, dass für pflegebedürftige Personen Plätze in Alten- und Pflegeheimen zur Verfügung stehen.
Kontaktstelle für eine Heimaufnahme (auch Kurzzeitpflege) ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. die Heimverwaltung des gewünschten Heimes. Maßgeblich ist dabei der Wohnsitz des Aufnahmewerbers. Auch die Sozialberatungsstellen und die Gemeindeämter beraten bzw. informieren gerne.
Die Kriterien für die Heimplatzvergabe
Heimplätze sind grundsätzlich nach dem objektiven Bedarf zu vergeben, das heißt, es muss geprüft werden, ob die notwendige Pflege nicht auch durch andere Maßnahmen (z.B. verschiedene Soziale Dienste) gesichert werden kann.
Zur Abklärung können auch die Sozialberatungsstellen oder die Koordination für Betreuung und Pflege (Pflegebedarfserhebungen) beitragen. Neben der (voraussichtlichen) Pflegegeldeinstufung ist dabei vor allem auch die Wohnsituation zu berücksichtigen und das soziale Umfeld (z.B. alleinlebend oder im Familienverband). Es kommt nicht darauf an, ob man schon lange "angemeldet" ist oder die Kosten selbst bezahlt.
Die Wünsche der pflegebedürftigen Personen und/oder ihrer Angehörigen werden soweit als möglich berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Heim besteht aber nicht.
Die Kosten eines Heimplatzes
Die OÖ Alten- und Pflegeheime sind grundsätzlich kostendeckend zu führen. Die Gesamtkosten werden hauptsächlich vom Personalaufwand bestimmt. Nicht vom laufenden Heimbetrieb verursachte Kosten dürfen in die Heimentgelte nicht eingerechnet werden. Die Kosten eines Heimplatzes sind aus dem – bei Bedarf nach Zimmerkategorien abgestuften – Heimentgelt nach dem Pflegezuschlag zu tragen.
Die Heimentgelte werden meist zu Jahresbeginn neu festgesetzt. Ab Jänner 2023 137,80 Euro pro Tag plus 80 % des Pflegegeldes der jeweils gewährten Stufe, Grundlage für den Pflegezuschlag ist die jeweilige Pflegegeldeinstufung des Heimbewohners.
Zur Bezahlung des Heimentgeltes ist das Einkommen der/des Heimbewohnerin/Heimbewohners heranzuziehen, 20% der Pension und die Sonderzahlungen werden nicht berücksichtigt.
Vom Pflegegeld verbleiben 10 % der Stufe 3 der/dem Bewohner/in als Taschengeld.
Reicht das anrechenbare Einkommen zur Bezahlung nicht aus, besteht die Möglichkeit Sozialhilfe zu beantragen.
Kinder müssen in Oberösterreich im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht keinen Kostenbeitrag für den Heimaufenthalt ihrer Eltern leisten.
Nähere Informationen erhalten Sie bei

Andrea Neidhart
Telefon: (07582) 685-65317
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Sabine Eder
Telefon: (07582) 685-65319
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